Familienrecht

Das Familienrecht regelt u.a. das Zusammenleben in der Ehe, die Trennung der Partner und die Ehescheidung mit den sich daraus ergebenden Folgen.

Trennung und Ehescheidung


Jeder Ehepartner ist jederzeit berechtigt, sich von dem anderen zu trennen. Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine wirtschaftliche und häusliche Gemeinschaft mehr besteht. Eine einjährige Trennung der Ehepartner ist außer bei Härtefällen Voraussetzung für einen Antrag auf Ehescheidung, den ich für sie beim zuständigen Familiengericht einreichen kann. Im Scheidungsverfahren werden die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften durch den Versorgungsausgleich ausgeglichen mit der Folge, dass beide Ehepartner während der Ehezeit gleich hohe Rentenanwartschaften erworben haben.

Unterhaltsansprüche


Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht gegebenenfalls ab dem ersten Tag der Trennung. Wichtig ist, dass er sofort geltend gemacht wird, da er immer nur für die Zukunft verlangt werden kann. Die Berechnung und Geltendmachung des Unterhaltsanspruches kann ich für sie übernehmen. Gleiches gilt für den Kindesunterhalt der dem Elternteil zusteht, bei dem die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt für die Zeit nach der Ehescheidung wurde durch die Reform des Unterhaltsrechtes ganz erheblich eingeschränkt.

Elterliche Sorge


Hierzu gehört insbesondere das Recht auf Aufenthaltsbestimmung für und das Umgangsrecht mit gemeinsamen minderjährigen Kindern. Zum Wohle der Kinder sollte baldmöglichst der Umgang mit dem Elternteil, bei dem sie nicht leben, geregelt werden. Für Kinder ist es besonders wichtig, dass die Eltern das Umgangsrecht einverständlich regeln, auch wenn die Verständigung in der frühen Trennungsphase sehr schwierig sein kann.

Das eheliche Güterrecht


Sofern die Eheleute keinen Ehevertrag abgeschlossen haben, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann durch einen notariellen Ehevertrag abgewandelt oder durch Vereinbarung der Gütertrennung beendet werden.
Falls während der Ehe ein Zugewinn an Vermögen erwirtschaftet wurde, kann der Partner mit dem geringeren Zugewinn von dem anderen einen Zugewinnausgleich fordern, der mit Rechtskraft der Scheidung fällig wird.
Die Vermögensauseinandersetzung bei gemeinsamen Vermögenswerten findet  außerhalb des Scheidungsverfahrens gesondert statt.

Vaterschaft, Adoption, Betreuung


Liegen begründete Zweifel an einer Vaterschaft vor, kann diese angefochten werden.
Die Adoption ist nicht nur für Minderjährige sondern auch für Erwachsene möglich.
Falls eine Person nicht mehr in der Lage ist, die eigenen Angelegenheiten zu erledigen, kann beim Vormundschaftsgericht eine Betreuung beantragt werden.